Natur der Sache und vermag für sich alleine keine selbstständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Eine Würdigung aller Umstände ergibt demnach, dass diese mehrheitlich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Die beim Verkauf der Kunstgegenstände erzielten Kapitalgewinne erweisen sich demnach als einkommenssteuerfrei.