Die Verkäufe erfolgten zudem in einem Alter, in welchem andere Personen üblicherweise berufliche Vorsorgeleistungen beziehen, über welche der Pflichtige nicht verfügt. Dass bei der Auflösung einer "privaten Sammlung von Kunst- und Einrichtungsgegenständen" zum Einen hohe Beträge umgesetzt werden und zum Anderen auch Fachkenntnisse zur Anwendung gelangen, liegt in der 1 DB.2010.212 1 ST.2010.294 - 12 -