c) Insgesamt erscheint das Vorgehen der Pflichtigen nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Einrichtungs- und Kunstgegenstände waren seit 1990 bzw. 1994 und damit über einen langen Zeitraum im Eigentum der Pflichtigen. Sie wurden sodann in ihrem Einfamilienhaus als Einrichtung verwendet und damit auch gebraucht. Schliesslich fand ein Marktauftritt nicht statt, kam kein Fremdkapital zum Einsatz und wurden die Erlöse nicht wieder investiert. Die Verkäufe erfolgten zudem in einem Alter, in welchem andere Personen üblicherweise berufliche Vorsorgeleistungen beziehen, über welche der Pflichtige nicht verfügt.