ff) Gemäss den Akten bezieht der Pflichtige neben der AHV-Rente keine Vorsorgeleistungen, insbesondere auch nicht aus Einrichtungen der 2. Säule. Mithin stellte er seine Altersvorsorge lediglich im Rahmen der 1. Säule sowie durch Selbstvorsorge sicher. Offenkundig stellt demnach die Sammlung Teil seiner Altersvorsorge dar. Dieser Schluss wird vorliegend durch den Gang der Ereignisse untermauert. 1985 trat eine krankheitsbedingte Invalidität des Pflichtigen ein, welche sich über die Jahre zunehmend verschlechterte und IV-Leistungen auslöste.