Mithin ist als belegt zu betrachten, dass ein beträchtlicher Teil der Gegenstände zur Wohnungseinrichtung verwendet wurde. Es ist damit davon auszugehen, dass diese für die Pflichtigen auch einen affektiven Wert haben bzw. hatten und sie nicht als reine 1 DB.2010.212 1 ST.2010.294 - 11 - Investitionsobjekte betrachtet wurden. Dies spricht gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit, während zum Beispiel eine Aufbewahrung in einem Lager für eine gewerbsmässige Absicht gesprochen hätte.