ee) Bei den Gegenständen handelt es sich um Möbel, Standuhren, Gemälde und Schmuck. Gemäss ihrer Sachdarstellung haben die Pflichtigen das Eigenheim mit diesen Gegenständen eingerichtet. Die hierzu als Beweis vorgelegten Fotos zeigen mehrere mit historischen Möbeln und Bildern eingerichtete Privaträume; hierzu reichten die Pflichtigen eine Liste ein, gemäss welcher sich der Bestand – soweit erkennbar – weitgehend mit dem aus den anderen Listen hervorgehenden Gegenständen deckt. Mithin ist als belegt zu betrachten, dass ein beträchtlicher Teil der Gegenstände zur Wohnungseinrichtung verwendet wurde.