All dies spricht gegen eine Gewerbsmässigkeit des Vorgehens. Einschränkend ist hierzu allerdings anzufügen, dass aufgrund der Sachdarstellung der Pflichtigen – welche vom kantonalen Steueramt akzeptiert wurde – sämtliche Geldtransaktionen in bar abgewickelt wurden und damit in Bezug auf die Geldflüsse und finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen letztlich keine Transparenz besteht.