cc) Gegen eine Erwerbstätigkeit spricht weiter die lange Besitzesdauer, sind die Gegenstände doch bereits 1989 und 1994 erworben worden. Auch sind seither keine Zukäufe mehr erfolgt, und der Gewinn aus den Verkäufen wurde demnach auch nicht mehr in gleichartige Vermögensgegenstände angelegt. Beim Erwerb der Kunstgegenstände kam soweit ersichtlich auch kein Fremdkapital zum Einsatz. All dies spricht gegen eine Gewerbsmässigkeit des Vorgehens.