b) aa) Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den Verkäufen 2005 und 2006 um einzelne Verkäufe oder um den jeweiligen Totalbetrag von mehreren Verkaufsvorgängen handelt. Insgesamt ergibt sich aber, dass die Verkaufstätigkeit des Pflichtigen vor 2005 nur sporadisch erfolgte, ab 2005 hingegen eine gewisse Stetigkeit aufwies. Betragsmässig ist der Umsatz beachtlich und erlaubt einen substanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten. Damit liegt eine Häufigkeit von Transaktionen vor, welche den Grad einer Gewerbsmässigkeit erreicht, sofern auch weitere Indizien dafür sprechen.