Indessen müssen es jedenfalls Kunstgegenstände sein, die er entweder zu eigenen Wohnzwecken erworben und über eine längere Zeit entsprechend verwendet oder die er ebenfalls über eine gewisse Zeit in seiner privaten Sammlung gehalten hat oder die für ihn zumindest einen immateriellen Wert ("valeur sentimental") aufweisen (Steuerrekurskommission des Kantons Waadt, 13. Februar 1987 = StR 1990, 208). Veräussert er jedoch solche Objekte mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufig-