So setzt derjenige, welcher einen Handel in irgendeiner Form schon beruflich ausübt, die dabei gewonnenen Erkenntnisse naturgemäss auch im privaten Bereich ein und überschreitet daher die Schwelle der schlichten Verwaltung des Privatvermögens wesentlich schneller als eine Nicht-Fachperson. Ein professioneller Kunsthändler darf demnach zwar Kunstgegenstände zu Privatzwecken besitzen und diese mit Gewinn veräussern, ohne dass er diesen Gewinn automatisch als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern hätte.