Entsprechend muss im Kunsthandel unter Umständen schon bei wenigen Geschäften von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden, erst recht, wenn dabei wertvolle Gegenstände umgesetzt werden (Steuerrekurskommission des Kantons Waadt, 10. Dezember 1985 = StR 1987, 385). Die Dinge liegen ähnlich wie beim Liegenschaftenhandel, bei dem allenfalls schon der Verkauf eines einzigen Objekts genügen kann, um von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.