Was die Häufigkeit von Kauf- und Verkaufsgeschäften angeht, genügt im Kunst- oder Antiquitätenhandel eine weit weniger grosse Anzahl von Transaktionen als z.B. im Wertschriftenhandel, um auf Gewerbsmässigkeit zu schliessen. So wechseln Kunstgegenstände viel weniger oft die Hand als Wertpapiere, da letztere viel marktgängiger sind und von einer wesentlich breiteren Schicht von Personen gehandelt werden. Entsprechend muss im Kunsthandel unter Umständen schon bei wenigen Geschäften von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden, erst recht, wenn dabei wertvolle Gegenstände umgesetzt werden (Steuerrekurskommission des Kantons Waadt, 10. Dezember 1985 = StR 1987, 385).