c) Noch kein höchstrichterliches Präjudiz existiert – soweit ersichtlich – zum vorliegend streitigen Verkauf von historischen Einrichtungs- und Kunstgegenständen. In einem Fall wurde indessen die Teilveräusserung einer Weinsammlung als Erwerbstätigkeit qualifiziert (BGr, 17. September 2002 = StE 2003 B 23.1 Nr. 51 = StR 2003 S. 122). Nach dem Bundesgericht sind die für die Qualifikation als gewerbsmässige Tätigkeit beim Liegenschaften- und Wertschriftenhandel aufgestellten Kriterien allgemeiner Natur, so dass es keinen Grund gibt, sie nicht auch hier anzuwenden. Zu berücksichtigen sind indessen die damit verbundenen Besonderheiten.