Der Gewinn aus deren Veräusserung stellt daher einen nach Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbaren Kapitalgewinn dar (BGE 125 II 113). Diese Rechtsprechung wurde vorerst im Bereich des Liegenschaftenhandels entwickelt, danach aber auch auf Fälle des Wertschriften-/Devisen- und Edelmetallhandels ausgedehnt.