Die Besteuerung von Kapitalgewinnen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 DBG setzt voraus, dass der veräusserte Gegenstand dem Geschäftsvermögen angehört hat. Auf Geschäftsvermögen ist zu schliessen, wenn die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen von gewerbsmässigem Handeln erfüllt sind (BGE 125 II 113). So ist z.B. aus dem engen Zusammenhang einer Liegenschaft mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Bauunternehmer und Liegenschaftenhändler zu schliessen, dass die Liegenschaft im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen stand. Der Gewinn aus deren Veräusserung stellt daher einen nach Art.