Dass einzelne typische Elemente im Einzelfall nicht erfüllt sind (z.B. die grosse Häufigkeit von Transaktionen), kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (z.B. durch besondere wertvermehrende Tätigkeiten: BGr, 8. September 2004, 2A.74/2003 E. 3.2). Entscheidend ist mithin, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist (BGr, 12. November 2001 = StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen).