Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch allein zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG ausreichen (vgl. BGE 125 II 113 E. 3c). Dass einzelne typische Elemente im Einzelfall nicht erfüllt sind (z.B. die grosse Häufigkeit von Transaktionen), kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (z.B. durch besondere wertvermehrende Tätigkeiten: BGr, 8. September 2004, 2A.74/2003 E. 3.2).