BGE 122 II 446). Als Indizien für eine über die blosse private Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit fallen etwa die Planmässigkeit des Vorgehens, die Häufigkeit von Geschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung des Geschäfts oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. dessen Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände in Betracht. Nicht vorausgesetzt ist die nach aussen gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGr, 12. November 2001 = StE 2002 B 23.1 Nr. 50 mit Hinweisen).