Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen beschränke sich demnach auf die schlichte Verwaltung privaten Vermögens. Somit sei die bisherige (d.h. die in Anwendung des Beschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 [BdBSt] ergangene) Praxis beizubehalten, wonach Veräusserungsgewinne steuerbar seien, wenn sie in einer über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit erzielt würden, auch wenn keine in einem eigentlichen Unternehmen organisierte Aktivität oder keine nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliege (BGE 125 II 113).