b) Das Bundesgericht hat bei der direkten Bundessteuer zur Frage der Abgrenzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von einer privaten Tätigkeit im Ergebnis erklärt, dass von einem weiten Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei; in diesem Sinn sei eine Tätigkeit, welche die schlichte Verwaltung von Privatvermögen übersteige, als eine Form der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufzufassen. Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen beschränke sich demnach auf die schlichte Verwaltung privaten Vermögens.