Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 21. Oktober 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Darin listete es die Verkäufe von Gegenständen der Pflichtigen seit 1999 auf. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Am 18. November 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Pflichtigen hielten in ihrer Replik vom 2. Dezember 2010 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 17. Dezember 2010 an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Kammer zieht in Erwägung: