Die fraglichen Einrichtungsgegenstände habe er damals mit Mitteln des Privatvermögens erworben und zur Einrichtung, Ausstattung und Dekoration seines Eigenheims verwendet. Seit der Liquidation der D habe er als Versicherungsvermittler gearbeitet und wegen seines schlechten Gesundheitszustands bis zum Erreichen des Pensionsalters 2004 eine IV-Rente bezogen. Unter dem Eindruck seiner fortschreitenden Invalidität habe er ab 2005 mit Verkäufen von einzelnen Einrichtungsgegenständen begonnen. Zukäufe seien nach 1994 keine erfolgt. Weiter machten die Pflichtigen eingehende Ausführungen zu den Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.