C. Die Pflichtigen reichten am 23. September 2010 dagegen Rekurs bzw. Beschwerde ein und wiederholten die Einspracheanträge. Der Pflichtige sei bis zur Liquidation der D 1994 bei dieser Gesellschaft, welche seiner ersten Ehefrau gehört habe, angestellt gewesen. Er sei zu keiner Zeit selbstständig erwerbender Antiquitätenhändler gewesen und habe auch nie entsprechendes Geschäftsvermögen besessen. Die fraglichen Einrichtungsgegenstände habe er damals mit Mitteln des Privatvermögens erworben und zur Einrichtung, Ausstattung und Dekoration seines Eigenheims verwendet.