Das kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die Bundessteuerveranlagung entgegen, reduzierte mit Entscheid vom 25. August 2010 die Schätzung des Werts der verbliebenen Einrichtungs- und Kunstgegenstände auf Fr. 500'000.- und setzte das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeinesteuern entsprechend auf Fr. 1'814'000.- herab; im Übrigen wies es die Einsprachen ab. 1 DB.2010.212 1 ST.2010.294 -3-