Darin qualifizierte er den Verkauf der Einrichtungs- und Kunstgegenstände als selbstständige Erwerbstätigkeit und schätzte den Gewinn daraus auf Fr. 334'600.-; dabei ging er vom deklarierten Erlös von Fr. 454'600.- aus und schätzte die Gewinnungskosten gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 120'000.- sowie den Wert der verbleibenden Gegenstände per 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'500'000.-. Die Bundessteuerrechnung/Veranlagungsverfügung wurde am 28. Juni 2010 versandt.