{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\n Die aufgelisteten Gegenstände weisen weitgehend eine Doppelnatur auf, indem\nsie einerseits der Einrichtung der Wohnung bzw. dem persönlichen Gebrauch dienen,\nihr Wert aber den Wert des Üblichen weit übersteigt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die per 31. Dezember 2008 noch vorhandenen Gegenstände nur noch den\nRest des ursprünglichen Bestands darstellen, wofür der Pflichtige bisher einen Erlös\nvon insgesamt Fr. 1'151'100.- erzielt hat. Nach dem Gesagten war ihre Anschaffung\nzudem mit der Absicht der Selbstvorsorge und damit als Kapitalanlage motiviert und\nstellen sie einen wesentlichen Teil des Vermögens der Pflichtigen dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen sind – was die Einkünfte betrifft – als bescheiden zu\nbezeichnen, bestehen ihre Einkünfte doch lediglich aus einer AHV-Rente. Bei diesen\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n- 14 -\n\nVerhältnissen erfüllen die Gegenstände aber nicht mehr die Funktion von Hausrat oder\npersönlichen Gebrauchsgegenständen, sondern kommt ihnen eine Bedeutung zu, welche weit darüber hinausgeht. Sie unterstehen deshalb bei den Staats- und Gemeindesteuern der Vermögenssteuer.\n\nd) Zur Höhe der Schätzung auf Fr. 500'000.- äussern sich die Pflichtigen nicht.\nEs ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Teil nicht angefochten wird. Zudem ist\ndie Schätzung angesichts der Versicherungssumme von 690'000.- ohne weiteres vertretbar und die Einschätzung insofern zu bestätigen (vgl. Versicherungspolice über\neine Versicherungssumme von Fr. 690'000.-, sowie Schreiben vom 23. Juni 2010).\n\n5. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs teilweise und die Beschwerde vollständig gutzuheissen. Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens sind die\nVerfahrenskosten dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen\n(Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).\n\nDie Pflichtigen haben keine Parteientschädigung verlangt, sodass ihnen hinsichtlich des Rekursverfahrens eine solche versagt bleiben muss (vgl. RB 1968 Nr. 4).\nFür das Beschwerdeverfahren ist ihnen jedoch gleichwohl eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, da sie darauf von Amts wegen Anspruch haben\n(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte\nBundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 32'600.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n- 15 -\n\nvon Fr. 32'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'814'000.- eingeschätzt\n(Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).\n\n[…]\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n"}