{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\n c) Insgesamt erscheint das Vorgehen der Pflichtigen nicht als selbstständige\nErwerbstätigkeit. Die Einrichtungs- und Kunstgegenstände waren seit 1990 bzw. 1994\nund damit über einen langen Zeitraum im Eigentum der Pflichtigen. Sie wurden sodann\nin ihrem Einfamilienhaus als Einrichtung verwendet und damit auch gebraucht.\nSchliesslich fand ein Marktauftritt nicht statt, kam kein Fremdkapital zum Einsatz und\nwurden die Erlöse nicht wieder investiert. Die Verkäufe erfolgten zudem in einem Alter,\nin welchem andere Personen üblicherweise berufliche Vorsorgeleistungen beziehen,\nüber welche der Pflichtige nicht verfügt. Dass bei der Auflösung einer \"privaten Sammlung von Kunst- und Einrichtungsgegenständen\" zum Einen hohe Beträge umgesetzt\nwerden und zum Anderen auch Fachkenntnisse zur Anwendung gelangen, liegt in der\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n- 12 -\n\nNatur der Sache und vermag für sich alleine keine selbstständige Erwerbstätigkeit zu\nbegründen. Eine Würdigung aller Umstände ergibt demnach, dass diese mehrheitlich\ngegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Die beim Verkauf der Kunstgegenstände erzielten Kapitalgewinne erweisen sich demnach als einkommenssteuerfrei.\n\n4. a) Streitig ist ferner der Wert der Gegenstände per 31. Dezember 2008 bei\nder Vermögenssteuer. Das kantonale Steueramt hat im Einschätzungsentscheid vom\n15. Juni 2010 den Wert der Einrichtungs- und Kunstgegenstände – als Geschäftsvermögen – auf Fr. 1'500'000.- festgesetzt, im Einspracheentscheid hingegen auf\nFr. 500'000.- reduziert. Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um steuerfreien\nHausrat nach § 38 Abs. 4 StG.\n\nb) Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert\n(§ 38 Abs. 4 StG). Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus (inkl. Garten und\nGarage, aber auch einer Zweitwohnung) befindet und zur üblichen Einrichtung einer\nWohnung gehört (StRK I, 30. Januar 1996 = StE 1997 B 52.1 Nr. 3, RB 1979 Nr. 39;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 38 N 14 ff StG, auch zum Folgenden). Persönliche Gebrauchsgegenstände sind all jene Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen und nicht als Kapitalanlage dienen und nicht zum Hausrat gehören. Hierzu gehören die persönlichen Effekten, namentlich Kleider, Uhren, Schmuck, Foto- und\nFilmapparate, Geräte der Unterhaltungselektronik, Arbeitsgeräte, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr sowie Sportgeräte. Vom steuerfreien Hausrat und den steuerfreien\npersönlichen Gebrauchsgegenstanden abzugrenzen sind Werte, die überwiegend der\nKapitalanlage dienen. Objekte wie Bilder, Teppiche oder Schmuck können sowohl\nsteuerfreier Hausrat als auch Sammlung sein, d. h. Teil des steuerbaren Vermögens.\nAbzustellen für die Qualifizierung ist regelmassig auf die aktuelle tatsächliche Nutzung\nder Gegenstände; dienen sie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch, sind\nsie primär dem steuerfreien Hausrat zuzuordnen, herrscht dagegen der Kapitalanlagecharakter vor, fallen sie in das steuerbare Vermögen (RB 1979 Nr. 39). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob sich der Wert der Objekte – unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen – im Bereich des Üblichen bewegt\noder diesen übersteigt (StRK, 30. Januar 1996, StE 1997 B 52.1 Nr. 3; in concreto\nwurden Bilder und Kunstgegenstände im Wert von Fr. 2,2 Mio. trotz der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen als das übliche Mass übersteigend und\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n- 13 -\n\nsomit nicht als Hausrat eingestuft). Ein Kriterium für die Würdigung eines Objekts als\nHausrat oder als Kapitalanlage ist, ob die Möglichkeit besteht, dass das Objekt erheblich an Wert gewinnen kann (z.B. Bilder oder sonstige Kunstgegenstände: RB 1979\nNr. 39).\n\nc) Auch wenn nach dem Gesagten kein Geschäftsvermögen vorliegt, bedeutet\ndies nicht, dass es sich automatisch um steuerfreien Hausrat handelt; vielmehr ist dessen Vorliegen anhand der einschlägigen Kriterien zu prüfen. Gemäss dem Inventar per\n31. Dezember 2008, welches dem Schreiben vom 6. April 2010 beilag, verfügten die\nPflichtigen noch über folgende Gegenstände:\n\n 1 Salon, 8-teilig\n 1 Salon, 13-teilig\n 4 Kommoden\n 3 Vitrinen\n 1 Pendule\n 2 Tischuhren\n 12 Spiegel\n 16 Gemälde\n 10 Leuchter mit Wandlampen\n 10 Läufer und Teppiche\n 6 Kerzenstöcke, Vasen etc.\n 9 Gemälde und Lithographien\n 1 Armbanduhr (Gold)\n\n"}