{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\n 1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n- 10 -\n\ncc) Gegen eine Erwerbstätigkeit spricht weiter die lange Besitzesdauer, sind\ndie Gegenstände doch bereits 1989 und 1994 erworben worden. Auch sind seither\nkeine Zukäufe mehr erfolgt, und der Gewinn aus den Verkäufen wurde demnach auch\nnicht mehr in gleichartige Vermögensgegenstände angelegt. Beim Erwerb der Kunstgegenstände kam soweit ersichtlich auch kein Fremdkapital zum Einsatz. All dies\nspricht gegen eine Gewerbsmässigkeit des Vorgehens. Einschränkend ist hierzu allerdings anzufügen, dass aufgrund der Sachdarstellung der Pflichtigen – welche vom kantonalen Steueramt akzeptiert wurde – sämtliche Geldtransaktionen in bar abgewickelt\nwurden und damit in Bezug auf die Geldflüsse und finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen letztlich keine Transparenz besteht.\n\ndd) Der Pflichtige mit Jahrgang 1939 war bis zur Liquidation \"seiner\" (Einsprache vom 30. Juni 2010) bzw. seiner ersten Ehefrau gehörenden D 1994 bei dieser angestellt. Über seine beruflichen Qualifikationen und Fachkenntnisse ist nichts bekannt,\ndoch ist er – wie der Name seiner damaligen Arbeitgeberin und deren Handelsregisterauszug zeigt – im Bereich des Antiquitätenhandels tätig gewesen und verfügt damit\nüber berufliche Kenntnisse in diesem Bereich. Hingegen war er gemäss seiner Sachdarstellung nie als selbstständig erwerbender Kunsthändler tätig. Nach der Aufgabe\nder D war er im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit bis 2007 Versicherungsvermittler. Aus\ndiesen rudimentären Angaben kann immerhin geschlossen werden, dass er aus seiner\nfrüheren unselbstständigen Erwerbstätigkeit über spezifische Fachkenntnisse und wohl\nauch über Kontakte zur Branche verfügte. Das Kriterium des Einsatzes von Fachkenntnissen ist daher erfüllt, und es besteht ein Zusammenhang mit seinem früheren\nBeruf. Dies wird weiter dadurch untermauert, dass ein Teil der Gegenstände aus der\nLiquidation der D übernommen wurde und daher einen Zusammenhang mit seiner früheren unselbstständigen Erwerbstätigkeit aufweist.\n\nee) Bei den Gegenständen handelt es sich um Möbel, Standuhren, Gemälde\nund Schmuck. Gemäss ihrer Sachdarstellung haben die Pflichtigen das Eigenheim mit\ndiesen Gegenständen eingerichtet. Die hierzu als Beweis vorgelegten Fotos zeigen\nmehrere mit historischen Möbeln und Bildern eingerichtete Privaträume; hierzu reichten\ndie Pflichtigen eine Liste ein, gemäss welcher sich der Bestand – soweit erkennbar –\nweitgehend mit dem aus den anderen Listen hervorgehenden Gegenständen deckt.\nMithin ist als belegt zu betrachten, dass ein beträchtlicher Teil der Gegenstände zur\nWohnungseinrichtung verwendet wurde. Es ist damit davon auszugehen, dass diese\nfür die Pflichtigen auch einen affektiven Wert haben bzw. hatten und sie nicht als reine\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n- 11 -\n\nInvestitionsobjekte betrachtet wurden. Dies spricht gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit, während zum Beispiel eine Aufbewahrung in einem Lager für eine gewerbsmässige Absicht gesprochen hätte.\n\nff) Gemäss den Akten bezieht der Pflichtige neben der AHV-Rente keine Vorsorgeleistungen, insbesondere auch nicht aus Einrichtungen der 2. Säule. Mithin stellte\ner seine Altersvorsorge lediglich im Rahmen der 1. Säule sowie durch Selbstvorsorge\nsicher. Offenkundig stellt demnach die Sammlung Teil seiner Altersvorsorge dar. Dieser Schluss wird vorliegend durch den Gang der Ereignisse untermauert. 1985 trat eine\nkrankheitsbedingte Invalidität des Pflichtigen ein, welche sich über die Jahre zunehmend verschlechterte und IV-Leistungen auslöste. Die ab 2005 – und somit nach einer\nlangen Haltedauer – regelmässig einsetzenden Verkäufe sind nach der Sachdarstellung der Pflichtigen unter dem Eindruck der fortschreitenden Invalidität, welche zu einer\nkontinuierlichen Reduktion des Einkommens aus Versicherungsvermittlung führte, sowie angesichts der nicht mehr vermeidbaren Aussicht auf einen Umzug in eine Altersresidenz erfolgt. Selbst wenn deshalb beim Kauf der Gegenstände bereits geplant gewesen sein sollte, diese dereinst zwecks Bestreitung der Lebenshaltungskosten im\nAlter wieder zu veräussern, ist diese geplante Gewinnerzielung nicht allzu schwer im\nSinn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu gewichten, stellt doch dies den normalen Vorgang im Rahmen einer privaten Selbstvorsorge durch Anschaffung von Anlagewerten dar. Damit lag aber den Verkäufen nicht die Absicht der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch nachhaltige und planmässige Teilnahme am\nWirtschaftsverkehr zugrunde, sondern erfolgten diese unter dem Druck der Verhältnisse aufgrund von Alter und Invalidität. Dies spricht ebenfalls gegen eine selbstständige\nErwerbstätigkeit.\n\n"}