{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\n d) Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Art. 18 Abs. 1 und\n2 DBG lautet gleich wie in § 18 Abs. 1 und 2 StG. Er entspricht zudem dem in den\nArt. 7/8 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) verwendeten Begriff. Für seine\nAuslegung im StHG stellt die Auslegung im DBG ein beachtliches Element dar\n(BGr, 13. Oktober 2004 = StR 2004, 346 E. 6). Damit kann dieser Begriff im kantonalen\nRecht aber nicht anders ausgelegt werden als im Bereich des DBG, würde doch sonst\ndem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung nicht Rechnung getragen und die\nmit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereitelt\n(vgl. BGE 128 II 66 sowie BGr, 2. Februar 2005 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10; a.M. Markus\nReich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 8\nN 9 ff. StHG; Neuhaus/Agner/Steinmann, Der gewerbsmässige Wertschriftenhandel\nnach dem Stabilisierungsprogramm, ST 1999, 593).\n\n3. a) Mit der Steuererklärung 1998 reichte der Pflichtige eine Aufstellung über\nseine Antiquitäten ein. Demnach befanden sich folgende Gegenstände in seinem Besitz:\n 1 Salon, 8-teilig\n 1 Salon, 14-teilig\n 4 Kommoden\n 3 Vitrinen\n 1 Pendule mit Sockel\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-8-\n\n 2 Pendulen\n 3 Tischuhren\n 2 Carteluhren\n 1 Standuhr\n 12 Spiegel\n 20 Gemälde\n 10 Leuchter mit Wandlampen\n 10 Läufer und Teppiche\n 15 Kerzenstöcke, Vasen etc.\n\nÜbrige Wertgegenstände:\n 18 Gemälde und Lithographien\n\nSchmuck:\n 3 Armbanduhren (Gold)\n 2 Colliers\n 2 Damenringe.\n\nNach Sachdarstellung der Pflichtigen stammen diese Gegenstände einerseits\naus einem 1989 von einem Hrn. E übernommenen Bestand an Uhren, Porzellan und\nEinrichtungsgegenständen und andrerseits aus der 1994 erfolgten Liquidation der D.\nHierzu liegt eine Liste \"E, Inventar Kunstgegenstände\" sowie ein Kaufvertrag vom …\n1989 vor. Aus den Steuerakten ergeben sich folgende Verkäufe:\n\n1999 private Dekorationsgegenstände für 30'000.-\n\n14. August 2000 Pendule, Uhr und Standuhr an F für Fr. 170'000.-; Verkauf\nweiterer Gegenstände an \"G\" für Fr. 30'000.- .\n2005 privater Hausrat für Fr. 142'000.-\n\n2006 privater Hausrat für Fr. 72'000.-\n\n25. Mai 2007 Meissen-Porzellan Service an H für Fr. 75'000.-\n16. Juni 2007 Gemälde an I für Fr. 58'500.-\n2. November 2007 Prunk Konsole 1740 an I für Fr. 38'000.-\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-9-\n\n21. November 2007 Gemälde Paul Cartier an I für Fr. 28'000.-\n\n11. Januar 2008 8 Oel Gemälde an K für Fr. 25'600.-\n29. Januar 2008 Gemälde Paul Cartier an I für Fr. 32'500.-\n28. März 2008 Saphir-Ring an L für Fr. 25'500.-\n23. Juni 2008 2 Bronze Figuren an I für Fr. 68'000.-\n3. September 2008 Armbanduhr Andy Warhol an K für Fr. 38'000.-\n30. September 2008 Louis XVI Pendule mit Flötenspielwerk an K für Fr. 170'000.-\nLouis XVI Pendule mit Glockenspielwerk an K für Fr. 95'000.-\n\n17. September 2009 Herrenarmbanduhr an M für Fr. 20'000.-\n25. November 2009 Ölgemälde an I für Fr. 33'000.-\n\nDies ergibt im Zeitraum 1999 bis 2009 Verkäufe von Gegenständen im Wert\nvon total Fr. 1'151'100.-.\n\nb) aa) Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den Verkäufen 2005\nund 2006 um einzelne Verkäufe oder um den jeweiligen Totalbetrag von mehreren\nVerkaufsvorgängen handelt. Insgesamt ergibt sich aber, dass die Verkaufstätigkeit des\nPflichtigen vor 2005 nur sporadisch erfolgte, ab 2005 hingegen eine gewisse Stetigkeit\naufwies. Betragsmässig ist der Umsatz beachtlich und erlaubt einen substanziellen\nBeitrag an die Lebenshaltungskosten. Damit liegt eine Häufigkeit von Transaktionen\nvor, welche den Grad einer Gewerbsmässigkeit erreicht, sofern auch weitere Indizien\ndafür sprechen.\n\nbb) Der Kreis der Käufer ist begrenzt, treten doch insgesamt nur sechs Namen in Erscheinung (G, H, I, K, L, M). Nach Sachdarstellung des Pflichtigen handelt es\nsich hierbei um langjährige Bekannte, bei M zudem um einen seiner Söhne; die K ihrerseits wird von diesem Sohn geführt, und habe die betreffenden Gegenstände nicht\nals Vermittler, sondern in eigenem Namen für eigene Vermögensanlage gekauft. Die\nKontakte ergaben sich demnach nicht aus einem aktiven Marktauftritt des Pflichtigen;\ndieser führt denn auch kein eigentliches Verkaufslokal, noch betreibt er Werbung oder\nsucht sonst durch öffentliche Bekanntmachung nach Käufern. Dies spricht gegen eine\nselbstständige Erwerbstätigkeit.\n\n"}