{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\n c) Noch kein höchstrichterliches Präjudiz existiert – soweit ersichtlich – zum\nvorliegend streitigen Verkauf von historischen Einrichtungs- und Kunstgegenständen.\nIn einem Fall wurde indessen die Teilveräusserung einer Weinsammlung als Erwerbstätigkeit qualifiziert (BGr, 17. September 2002 = StE 2003 B 23.1 Nr. 51 = StR 2003\nS. 122). Nach dem Bundesgericht sind die für die Qualifikation als gewerbsmässige\nTätigkeit beim Liegenschaften- und Wertschriftenhandel aufgestellten Kriterien allgemeiner Natur, so dass es keinen Grund gibt, sie nicht auch hier anzuwenden. Zu berücksichtigen sind indessen die damit verbundenen Besonderheiten.\n\nDer Einsatz von Fremdmitteln beim Erwerb von Kunst- oder Einrichtungsgegenständen ist im privaten Bereich nicht alltäglich, sondern stellt eine Ausnahme dar.\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-6-\n\nSolche Gegenstände werden entweder zur Verschönerung bzw. Ausstaffierung der\neigenen Wohnräume/Liegenschaft oder zu Sammlerzwecken erworben und regelmässig mit vorhandenen Eigenmitteln finanziert. Fremdkapital wird demgegenüber eher\nvon Spekulanten eingesetzt, denen es primär um die gewinnbringende Weiterveräusserung der Kunstobjekte geht und nicht um deren Erwerb zu den genannten Zwecken.\nSolches Tun übersteigt die schlichte Verwaltung eigenen Vermögens klar. Mithin ist die\nUnterlage eines Kaufgeschäfts mit fremden Mitteln ein starkes Indiz für das Vorliegen\nvon gewerbsmässigem Handeln.\n\nWas die Häufigkeit von Kauf- und Verkaufsgeschäften angeht, genügt im\nKunst- oder Antiquitätenhandel eine weit weniger grosse Anzahl von Transaktionen als\nz.B. im Wertschriftenhandel, um auf Gewerbsmässigkeit zu schliessen. So wechseln\nKunstgegenstände viel weniger oft die Hand als Wertpapiere, da letztere viel marktgängiger sind und von einer wesentlich breiteren Schicht von Personen gehandelt werden. Entsprechend muss im Kunsthandel unter Umständen schon bei wenigen Geschäften von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden, erst recht, wenn dabei\nwertvolle Gegenstände umgesetzt werden (Steuerrekurskommission des Kantons\nWaadt, 10. Dezember 1985 = StR 1987, 385). Die Dinge liegen ähnlich wie beim Liegenschaftenhandel, bei dem allenfalls schon der Verkauf eines einzigen Objekts genügen kann, um von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.\n\nFachkenntnisse bzw. die berufliche Nähe des Erwerbers zum betroffenen\nHandelsbereich sind bei jeder Art von Handel ein massgebliches Kriterium, das die\nVermutung von Gewerbsmässigkeit relativ rasch aufkommen lässt. So setzt derjenige,\nwelcher einen Handel in irgendeiner Form schon beruflich ausübt, die dabei gewonnenen Erkenntnisse naturgemäss auch im privaten Bereich ein und überschreitet daher\ndie Schwelle der schlichten Verwaltung des Privatvermögens wesentlich schneller als\neine Nicht-Fachperson. Ein professioneller Kunsthändler darf demnach zwar Kunstgegenstände zu Privatzwecken besitzen und diese mit Gewinn veräussern, ohne dass er\ndiesen Gewinn automatisch als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern hätte. Indessen müssen es jedenfalls Kunstgegenstände sein, die er entweder\nzu eigenen Wohnzwecken erworben und über eine längere Zeit entsprechend verwendet oder die er ebenfalls über eine gewisse Zeit in seiner privaten Sammlung gehalten\nhat oder die für ihn zumindest einen immateriellen Wert (\"valeur sentimental\") aufweisen (Steuerrekurskommission des Kantons Waadt, 13. Februar 1987 = StR 1990, 208).\nVeräussert er jedoch solche Objekte mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufig-\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-7-\n\nkeit, handelt er trotz des an sich unschädlichen Verwendungszwecks aufgrund seiner\nZugehörigkeit zum professionellen Kunsthandel gewerbsmässig und übt damit eine\nErwerbstätigkeit aus (Jolles/Simonek/Waldburger, Kunst und Steuern, 2007, in: Schriftenreihe der AXA Art Versicherung AG, S. 81).\n\nKunstgegenstände wechseln – wie erwähnt – nicht gleich oft die Hand wie\nz.B. Wertpapiere oder andere marktgängige Ware. Im privaten Bereich bleiben sie zudem dem Verwendungszweck entsprechend regelmässig für eine längere Zeit beim\nErwerber. Beträgt daher die Besitzesdauer nur Wochen oder Monate bzw. weniger als\nein Jahr, stellt dies ein Indiz für das Vorliegen von gewerbsmässigem Handel dar (Jolles/Simonek/Waldburger, S. 81).\n\n"}