{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\n 1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 StG in der alten und\nneuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010). Das vorliegende, noch\nbei der Steuerrekurskommission I eingegangene Geschäft ist als Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und wird unter den\nbisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-4-\n\n2. a) Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG\nunterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.\nGemäss Art. 18 DBG bzw. § 18 StG sind insbesondere alle Einkünfte aus einem Han-\ndels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf\nsowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1); zu den\nEinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen sodann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Abs. 2). Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG – bei\nden Staats- und Gemeindesteuern vorbehältlich der Grundstückgewinnsteuer –\ndemgegenüber Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen.\n\nb) Das Bundesgericht hat bei der direkten Bundessteuer zur Frage der Abgrenzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von einer privaten Tätigkeit im Ergebnis erklärt, dass von einem weiten Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei; in diesem Sinn sei eine Tätigkeit, welche die schlichte Verwaltung von\nPrivatvermögen übersteige, als eine Form der selbstständigen Erwerbstätigkeit aufzufassen. Die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen beschränke sich demnach auf die\nschlichte Verwaltung privaten Vermögens. Somit sei die bisherige (d.h. die in Anwendung des Beschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom\n9. Dezember 1940 [BdBSt] ergangene) Praxis beizubehalten, wonach Veräusserungsgewinne steuerbar seien, wenn sie in einer über die schlichte Vermögensverwaltung\nhinausgehenden Tätigkeit erzielt würden, auch wenn keine in einem eigentlichen Unternehmen organisierte Aktivität oder keine nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliege (BGE 125 II 113).\n\nNach der unter dem BdBSt entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung,\ndie demnach auch unter dem DBG Anwendung findet, beurteilt sich die Frage, ob eine\nErwerbstätigkeit vorliegt, nach der Gesamtheit der Umstände (BGE 112 Ib 79;\nBGE 122 II 446). Als Indizien für eine über die blosse private Vermögensverwaltung\nhinausgehende Tätigkeit fallen etwa die Planmässigkeit des Vorgehens, die Häufigkeit\nvon Geschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz\nerheblicher fremder Mittel zur Finanzierung des Geschäfts oder die Verwendung des\nerzielten Gewinns bzw. dessen Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände\nin Betracht. Nicht vorausgesetzt ist die nach aussen gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGr, 12. November 2001 = StE 2002 B 23.1 Nr. 50 mit Hinweisen).\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-5-\n\nJedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter\nUmständen auch allein zur Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn\nvon Art. 18 DBG ausreichen (vgl. BGE 125 II 113 E. 3c). Dass einzelne typische Elemente im Einzelfall nicht erfüllt sind (z.B. die grosse Häufigkeit von Transaktionen),\nkann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (z.B. durch besondere wertvermehrende Tätigkeiten: BGr, 8. September 2004,\n2A.74/2003 E. 3.2). Entscheidend ist mithin, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist\n(BGr, 12. November 2001 = StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen).\n\nDie Besteuerung von Kapitalgewinnen als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 18 DBG setzt voraus, dass der veräusserte Gegenstand\ndem Geschäftsvermögen angehört hat. Auf Geschäftsvermögen ist zu schliessen,\nwenn die Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen von gewerbsmässigem Handeln erfüllt sind (BGE 125 II 113). So ist z.B. aus dem engen Zusammenhang einer Liegenschaft mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Bauunternehmer und Liegenschaftenhändler zu schliessen, dass die Liegenschaft im\nGeschäftsvermögen des Steuerpflichtigen stand. Der Gewinn aus deren Veräusserung\nstellt daher einen nach Art. 18 Abs. 2 DBG steuerbaren Kapitalgewinn dar (BGE 125 II\n113).\n\nDiese Rechtsprechung wurde vorerst im Bereich des Liegenschaftenhandels\nentwickelt, danach aber auch auf Fälle des Wertschriften-/Devisen- und Edelmetallhandels ausgedehnt.\n\n"}