{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-01-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-212_2011-01-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_212_ww.pdf", "Checksum": "8acfd62bd49229638f7b68cdea06825f"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.212", "ST.2010.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "9169743497cff424bf4179abdf7d94bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.01.2011 DB.2010.212\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Verkauf von Antiquitäten (Einrichtungs- und Kunstgegenstände) durch einen Sammler im Pensionsalter stellt vorliegend aufgrund der besonderen Verhältnisse keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. \nBei den Gegenständen handelt es sich nicht mehr um von der Vermögenssteuer befreiten Hausrat bzw. private Gebrauchsgegenstände. | Art. 18 DBG; §§ 18, 38 Abs. 4 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n\nEntscheid\n\n20. Januar 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nNr. 1 vertreten durch C,\nNr. 2 vertreten durch Nr. 1,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Nord,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 unter \"Bemerkungen\"\neinen Erlös von Fr. 454'600.- mit dem Vermerk \"Verkauf privater Hausrat\". Insgesamt\ngaben sie für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr.\n30'904.- bzw. steuerbares Vermögen von Fr. 1'314'000.- sowie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 30'654.- an.\n\nMit Auflage vom 18. März 2010 und Mahnung vom 18. Mai 2010 führte der\nSteuerkommissär eine Untersuchung u.a. über die verkauften Gegenstände durch. Die\nPflichtigen reichten diverse Unterlagen ein. Am 15. Juni 2010 schätzte sie der Steuerkommissär für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 367'500.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'814'000.- sowie\nfür die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 367'200.-\nein. Darin qualifizierte er den Verkauf der Einrichtungs- und Kunstgegenstände als\nselbstständige Erwerbstätigkeit und schätzte den Gewinn daraus auf Fr. 334'600.-;\ndabei ging er vom deklarierten Erlös von Fr. 454'600.- aus und schätzte die Gewinnungskosten gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 120'000.- sowie den Wert\nder verbleibenden Gegenstände per 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'500'000.-. Die Bundessteuerrechnung/Veranlagungsverfügung wurde am 28. Juni 2010 versandt.\n\nB. Gegen die Staats- und Gemeindesteuereinschätzung liessen die Pflichtigen\nam 30. Juni 2010 Einsprache erheben und beantragen, sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 32'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'314'000.- einzuschätzen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen seien nicht gegeben.\n\nDas kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die\nBundessteuerveranlagung entgegen, reduzierte mit Entscheid vom 25. August 2010\ndie Schätzung des Werts der verbliebenen Einrichtungs- und Kunstgegenstände auf\nFr. 500'000.- und setzte das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeinesteuern\nentsprechend auf Fr. 1'814'000.- herab; im Übrigen wies es die Einsprachen ab.\n\n1 DB.2010.212\n1 ST.2010.294\n-3-\n\nC. Die Pflichtigen reichten am 23. September 2010 dagegen Rekurs bzw. Beschwerde ein und wiederholten die Einspracheanträge. Der Pflichtige sei bis zur Liquidation der D 1994 bei dieser Gesellschaft, welche seiner ersten Ehefrau gehört habe,\nangestellt gewesen. Er sei zu keiner Zeit selbstständig erwerbender Antiquitätenhändler gewesen und habe auch nie entsprechendes Geschäftsvermögen besessen. Die fraglichen Einrichtungsgegenstände habe er damals mit Mitteln des Privatvermögens erworben und zur Einrichtung, Ausstattung und Dekoration seines Eigenheims verwendet. Seit der Liquidation der D habe er als Versicherungsvermittler\ngearbeitet und wegen seines schlechten Gesundheitszustands bis zum Erreichen des\nPensionsalters 2004 eine IV-Rente bezogen. Unter dem Eindruck seiner fortschreitenden Invalidität habe er ab 2005 mit Verkäufen von einzelnen Einrichtungsgegenständen begonnen. Zukäufe seien nach 1994 keine erfolgt. Weiter machten die Pflichtigen\neingehende Ausführungen zu den Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme einer\nselbstständigen Erwerbstätigkeit.\n\nDas kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom\n21. Oktober 2010 auf Abweisung der Rechtsmittel. Darin listete es die Verkäufe von\nGegenständen der Pflichtigen seit 1999 auf. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nliess sich nicht vernehmen.\n\nAm 18. November 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die\nPflichtigen hielten in ihrer Replik vom 2. Dezember 2010 und das kantonale Steueramt\nin seiner Duplik vom 17. Dezember 2010 an ihren bisherigen Anträgen fest.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}