In der Rechtsanwendung kann eine solche Äusserung offensichtlich eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Ebenso wenig ändert etwas an diesem Ergebnis, dass bei der internationalen Steuerausscheidung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG sowie bei der Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens (Art. 7 Abs. 3 DBG) von Nettoerträgen ausgegangen wird (vgl. Locher, Art. 6 N 8 DBG), da der vorliegende Sachverhalt, wie dargelegt, nicht unter diese Bestimmungen fällt. Solche allenfalls unbefriedigenden Ergebnisse zu vermeiden, wäre Sache des Gesetzgebers, nicht aber der rechtsanwendenden (Justiz-)Behörden.