Die Pflichtige hat in der Schweiz grundsätzlich ihr weltweit erzieltes Einkommen zu versteuern, aber auch Anspruch auf die Geltendmachung der streitigen Abzüge. Da die im Ausland erzielten Einkünfte aufgrund der DBAs von der Besteuerung auszunehmen sind, es aber im Bundessteuerbereich für den vorliegenden Fall an einer gesetzlichen Grundlage für die internationale Ausscheidung und damit die Verlegung der Abzüge auf die in- und ausländischen Einkünfte fehlt, müssen der Pflichtigen bei der Bundessteuer die Abzüge vollumfänglich zugestanden werden, auch wenn es naheliegender, d.h. sachgerechter erscheinen würde, mindestens die direkt zuordenbaren Aufwendungen auf das auslän-