d) In der vorliegenden Konstellation liegt im Bereich der direkten Bundessteuer keine gesetzliche Grundlage vor, welche eine internationale Ausscheidung und damit eine nur teilweise Berücksichtigung der streitigen Abzüge gestatten würde. Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG ist hier nicht anwendbar. Anders als etwa in Art. 35 DBG, wo bei teilweiser Steuerpflicht explizit eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge vorgesehen ist (Abs. 3), findet sich zudem in Art. 27 und 33 DBG keine solche Spezial-