Verlangt weder eine innerstaatliche noch eine staatsvertragliche Gesetzesgrundlage die Ausscheidung von ausländischen Einkünften, sind diese Einkünfte vollumfänglich hier zu besteuern (vgl. Locher, internationales Steuerrecht, S. 56 f.). Gleich muss es sich dann aber auch bei den Abzügen verhalten, indem diese – soweit im innerstaatlichen Recht vorgesehen – vollumfänglich hier abgezogen werden können, wenn für eine Verlegung auf ausländische Einkünfte die rechtlichen Grundlagen fehlen.