c) Nach konstanter Rechtsprechung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, wenn den Steuerpflichtigen ein Teil der Abzüge mit der Begründung verweigert wird, ein Teil des Erwerbseinkommens unterliege einer ausländischen Steuerhoheit (RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; StRK I, 5. November 1992 = ZStP 1993, 38; StRK I, 24. Juni 2008, 1 St.2008.109, E. 2b, auch zum Folgenden). Verlangt weder eine innerstaatliche noch eine staatsvertragliche Gesetzesgrundlage die Ausscheidung von ausländischen Einkünften, sind diese Einkünfte vollumfänglich hier zu besteuern (vgl. Locher, internationales Steuerrecht, S. 56 f.).