cc) Die ausländischen Einkünfte erzielte die Pflichtige ausschliesslich mit ihren Auftritten als Künstlerin an verschiedenen Orten. Damit fehlt es an einer der drei in Art. 6 Abs. 1 und 3 DBG abschliessend aufgezählten, im Ausland gelegenen, qualifizierenden Einkommensquellen, weshalb die Pflichtige im Beschwerdeverfahren zu Recht einwendet, es fehle ein Spezialsteuerdomizil, welches eine Steuerausscheidung erst notwendig machen würde. Die in Art. 6 DBG enthaltenen Steuerausscheidungsregeln sind vorliegend nicht anwendbar. Und Art. 7 Abs. 1