Durch die unbedingte Befreiung unter Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass Personen keinen Progressionsvorteil erlangen, nur weil sich ein Teil des Steuerobjekts (des Einkommens) in der Schweiz, ein anderer Teil aber ausserhalb der Schweiz befindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 7 N 5). Zur Satzbestimmung ist die Nettogrösse (und nicht etwa nur das um keine Abzüge gekürzte Bruttosteuerobjekt) heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn auf dem ausländischen Objekt Steuern lasten (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2000, Art. 6 und 7, je N 8;