bb) Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Art. 7 Abs. 1 DBG). Durch die unbedingte Befreiung unter Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass Personen keinen Progressionsvorteil erlangen, nur weil sich ein Teil des Steuerobjekts (des Einkommens) in der Schweiz, ein anderer Teil aber ausserhalb der Schweiz befindet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 7 N 5).