Paschoud weist darauf hin, dass bei den von der Besteuerung ausgenommenen Elementen im Ausland die Provisionen für den Handel mit im Ausland gelegenen Immobilien (bei Schweizer Wohnsitz der Mäkler) nicht erwähnt würden und legt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im interkantonalen Verhältnis dar, wonach der Ort der gelegenen Sache massgeblich sei. Im internationalen Verhältnis dürfe diese Rechtsprechung aber nicht angerufen werden, um das (diesbezüglich schweigende) Gesetz zu ergänzen. Die Provision an den in der Schweiz wohnhaften Mäkler sei deshalb (im erwähnten Fall) hier steuerbar (Paschoud, Art. 6 N 9 DBG).