157 f.). Art. 6 Abs. 1 DBG ist eine einseitige Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, indem von der Steuerpflicht die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und das Grundeigentum im Ausland ausgenommen werden (Jean-Blaise Paschoud, in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008, Art. 6 N 5 DBG). Paschoud weist darauf hin, dass bei den von der Besteuerung ausgenommenen Elementen im Ausland die Provisionen für den Handel mit im Ausland gelegenen Immobilien (bei Schweizer Wohnsitz der Mäkler) nicht erwähnt würden und legt die bundesgerichtliche Rechtsprechung im interkantonalen Verhältnis dar, wonach der Ort der gelegenen Sache massgeblich sei.