Abs. 1 zählt abschliessend die im Ausland gelegenen, qualifizierenden Einkommensquellen auf (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke). Abs. 3 regelt nicht die Steuerausscheidung für sämtliche mögliche Ausscheidungsfälle, sondern lediglich für die Fälle der Steuerausscheidung zwischen dem Ort der unbeschränkten Steuerpflicht und dem Ort der beschränkten Steuerpflicht qua Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte bzw. Grundeigentum. Für unbeschränkt Steuerpflichtige in der Schweiz regelt Abs. 3 die Steuerausscheidung des Steuersubstrats abschliessend (Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 6 N 6, 15, 17 DBG;