d) Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen, die der konstanten Rechtsprechung entspricht und sich auf § 6 Abs. 1 StG stützt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen. 6. Direkte Bundessteuer