d) Bei der von der Pflichtigen angeführten EWG-Verordnung 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) ist fraglich, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, da die Pflichtige nicht "zu- oder abwandert", sondern unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz hatte und dieser unverändert blieb. Selbst wenn aber von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgegangen würde, änderte sich aus Schweizer Sicht nichts, da die Pflichtige Wohnsitz in der Schweiz hat und sie gemäss Art. 14a Ziff. 2 der Verordnung sozialversicherungsrechtlich schweizerischem Recht unterstünde (vgl. auch Schweizerische Steuerkonferenz [Hrsg.], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle, A.9.1.1 S. 3).