Die Gewinnungskosten sowie die den Gewinnungskosten gleichgestellten Abzüge für AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender sind nach der Rechtsprechung objektmässig aufzuteilen (StRK II, 28. August 2009, 2 ST.2009.146, E. 1 d). Die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a) sind sodann von ihrer Natur her zwar eher als anorganische Abzüge zu qualifizieren und wären daher proportional zu verlegen. Die Praxis sowie ein Teil der Lehre behandelt sie jedoch ebenfalls wie Gewinnungskosten (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., 2000, § 19 N 6a, vgl. zudem BGr, 15. Oktober 1996, E. 4.d a.E. = StE 1998 A 24.42.4 Nr. 1).