bb) Der Steuerkommissär hat diese Grundsätze in der vorgenommenen internationalen Steuerausscheidung berücksichtigt. Von den im Ausland erzielten Bruttoeinkünften von Fr. 182'552.- wurde der "direkt zuordenbare Aufwand" (…, ausl. Sozialversicherungsaufwand, Reisespesen, geschätzter Mietaufwand) in Abzug gebracht. Die Höhe der entsprechenden Positionen ist von der Pflichtigen nicht im Einzelnen bestritten worden. Nach Vornahme dieser Abzüge ergab sich die folgende prozentuale Verteilung der Einkünfte: Schweiz 60.88%, Ausland 39.12%.