c) aa) Die Erzielung des Einkommens durch Auftritte im Ausland war für die Pflichtige unbestrittenermassen mit Gewinnungskosten verbunden. Sodann ist die Pflichtige sowohl selbstständig als auch unselbstständig erwerbstätig und bezahlte für das Jahr 2007 den Maximalbetrag von Fr. 31'824.- an eine Vorsorgestiftung in die Säule 3a ein. Die von ihr geleisteten AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender in Höhe von Fr. 49'629.- sind schliesslich ebenfalls unbestritten. Die erwähnten Abzüge stehen ihr damit zu. Wie gesehen, sind sie aber nach gefestigter Rechtsprechung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 StG auf das in- und ausländische Einkommen zu verlegen.