Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG in seiner Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) die Höhe dieser Abzüge festgesetzt. So können gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG, d.h. der 2. Säule, angehören (lit. a). Der Abzug beträgt jährlich bis 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des genannten oberen Grenzbetrags, wenn sie keiner solchen Vorsorgeeinrichtung angehören (lit.